Satzung

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Satzung

des Fördervereins

der Adam-Riese-Schule e. V.
Witzfeldstr. 41-43
40667 Meerbusch-Büderich
Telefon +49 (0) 21 32 / 13 99 – 0

§ 1 Name

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Adam-Riese-Schule e. V.“
2. Der Verein ist beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR700
eingetragen.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch-Büderich.

§ 3 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung und Erziehung der Schulgemeinschaft. Die
Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Unterhaltung von
Lehr- und Lernmitteln, Beiträgen zur Schuleinrichtung sowie der Unterstützung bei
Schulveranstaltungen. Der Verein will die Gemeinschaft von Elternhaus und Schule pflegen. Der
Verein will Schülern aus wirtschaftlich schwachen Verhältnissen die Teilnahme an
Schulveranstaltungen, wie z. B. Klassenfahrten, ermöglichen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, auch
wenn Sie ein Amt bekleiden, sind ehrenamtlich und selbstlos tätig.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr (Kassenbericht) orientiert sich am Schuljahr. Es beginnt am 1. September und
endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

§ 5 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person vom vollendeten 18. Lebensjahr an sowie jede
juristische Person des öffentlichen und privaten Rechtes werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins
zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge nach eigenem Ermessen; jedoch ist mindestens der von der
Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag zu leisten. Freiwillige Spenden sind erwünscht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ableben
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
2. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären.
3. Die Mitgliedschaft erlischt spätestens mit dem Austritt des Kindes/der Kinder aus der Adam-RieseSchule, Meerbusch-Büderich, sofern das Mitglied schriftlich nicht um eine Verlängerung ersucht.
Eine Mitgliedschaft der Eltern über diesen Zeitraum hinaus wird angestrebt.
4. Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder
b) das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Interessen des
Vereins zuwiderhandelt.
5. Der Beschluss muss begründet und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den
Ausschluss ist auf der der Mitteilung des Beschlusses folgenden Mitgliederversammlung eine
einmalige Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; deren Entscheidung ist endgültig.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Jahresbeitrages für das
laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
7. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Bestimmungen der §§ 34
und 38 des BGB.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem
Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Dem erweiterten Vorstand sollen
möglichst ein Mitglied des Lehrerkollegiums der Adam-Riese-Schule und ein Mitglied der
Schulpflegschaft angehören. In den erweiterten Vorstand dürfen nur Erziehungsberechtigte von
Schülern dieser Schule gewählt werden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
einem Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich sowie
außergerichtlich gemeinsam.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr jährlich neu gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist ohne Beschränkung
zulässig.
4. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag
im Verlauf der beiden ersten Monate des Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder sind spätestens 14
Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:
a. Feststellung der Anwesenden
b. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
c. Bericht des Kassierers
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e. Beschlussfassung über die Verwendung des zur Erreichung der Vereinszwecke zur
Verfügung stehenden Vereinsvermögens.
f. Anträge
g. Verschiedenes
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht
vertreten lassen. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
4. Falls in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung abgestimmt werden soll, ist in
der Einladung darauf hinzuweisen.
5. Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter – kann aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses auch Gäste zu einer Mitgliederversammlung einladen. Gäste haben kein
Stimmrecht.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von
einer Woche einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn es ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Viertel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die
Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Abhaltung der
Mitgliederversammlung.

§ 12 Abstimmungen

1. Abstimmungen werden durch die einfache Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder
entschieden.
2. Wahlen werden durch absolute Mehrheit, gegebenenfalls durch Stichwahlen entschieden. Sie
müssen auf Antrag eines Mitgliedes mittels Stimmzettel erfolgen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor
und ergibt sich kein Widerspruch, ist die Wahl durch Akklamation zulässig.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der in der
Mitgliederversammlung oder in der außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen oder
vertretenen Mitglieder.

§ 13 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei
wird jährlich jeweils ein neuer Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder
des Vorstandes sein. Wiederwahl von Kassenprüfern ist erst nach Ablauf von zwei Jahren wieder
möglich.

§ 14 Auflösung

1.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Meerbusch oder ihrer
Rechtsnachfolgerin zu zur Verwendung für die satzungsgemäßen Zwecke zugunsten der AdamRiese-Schule, Meerbusch-Büderich, falls diese nicht mehr besteht, zugunsten der anderen
städtischen Grundschulen im Ortsteil Büderich zu gleichen Teilen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Verein ist Meerbusch.

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sowie über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vom Schriftführer
des Vorstandes zu erfassen. Sie ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Die
Protokolle sind beim Geschäftsführer zu verwahren. Sowohl das Protokoll der Vorstandssitzungen als
auch der Mitgliederversammlungen liegen zur allgemeinen Einsicht in der Schule. Diese neue Satzung
ist heute in der außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig angenommen worden.

Meerbusch, den 24. Mai 2023

Die erste Satzung wurde am 29. Januar 1973 bei der Gründungsversammlung errichtet.
Änderung der §§ 3, 4 und 8 am 09.04.1989. Weitere Änderungen der §§ 1,3,4,5,8,10,
11,14,17 am 28.04.1998; Änderung: 18.12.2001 und 11.03.2002 §3 Pkt. 4; 21.11.2006 Streichung § 3 Pkt. 4; Änderung:
06.10.2016 §3 Pkt. 1,2
Änderungen vom 24.05.2023: § 1, § 3, §§ 4,6, 7, 8, 910, 11, 12, 14, 16